Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung der nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufs- und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall schriftlich zugestimmt.

1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 24 Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.4 Inhalt des Onlineangebotes
Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

 

2. Preise, Edelmetallanlieferung, Zahlung, Verzinsung, Verzugsherbeiführung

2.1 Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind freibleibend ab Werk. Sie schließen Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein.

2.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. – Zahlungsbedingungen: 3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, 30 Tage netto. Skonto wird nur bei fristgerechter Geldzahlung gewährt.

2.3 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen.Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen.

2.4 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.5 Gegenüber kaufmännischen Kunden gilt insbesondere folgendes:

Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen deutschen Basiszinssatz zu fordern. Wir können den Kunden nach Eintritt der Fälligkeit unserer Geldforderungen schon vor Ablauf der in § 284 Absatz 3 BGB vorgesehenen Frist von 30 Tagen durch Mahnung in Verzug setzen. Unabhängig davon kommt der Kunde bei Geldforderungen in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Kunde nicht zu der bestimmten Zeit Zahlung leistet.

 

3. Lieferung, Gefahrübergang und Lieferzeit

3.1 Die Ware reist auf dem Weg zum Kunden und auch im Fall einer etwaigen Rücksendung, die nicht auf einem berechtigten Gewährleistungsfall beruht, auf Kosten und Gefahr des Kunden. Dies gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie Frankolieferungen. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden versichert. Die Versicherung durch uns bedeutet nicht, dass wir die Gefahrtragung für den Transport übernehmen. Warenrücksendungen sind nur versichert, wenn der Kunde die gleiche Versendungsform verwendet, die wir bei der Zusendung gewählt hatten. Außerdem muss die Rücksendung mit uns abgesprochen werden. Der Kunde verpflichtet sich, bei Warenrücksendungen die soeben genannten Regelungen zu beachten. Die Kosten für die Transportversicherung trägt der Kunde. Für die Gefahrtragung und den Versicherungsschutz von Auswahlwaren gilt Abschnitt 4 dieser Geschäftsbedingungen.

3.2 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

3.3 Folgende Ereignisse bewirken – soweit leistungshemmend – eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist: Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluss eintreten oder uns bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannt sind; sonstige nach Vertragsabschluss eintretende außergewöhnliche, für uns nicht vorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse; nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrungen.

3.4 Setzt uns der Besteller im Falle des Lieferverzugs eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

3.5 Die Haftungsbegrenzungen gem. Absatz (4) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In diesem Fall sind wir jedoch nur zum Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens verpflichtet.

 

4. Ergänzende Regelungen für Auswahlgeschäfte

4.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Auswahlgeschäfte vorbehaltlich der in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderregelungen.

4.2 Dem Kunden auf dessen Wunsch zur Auswahl überlassene Waren gelten als endgültig käuflich übernommen, wenn und soweit wir sie nicht innerhalb einer vereinbarten oder mangels Vereinbarung innerhalb der in den Begleitpapieren von uns angegebenen oder – bei zunächst unbefristeten Auswahlen – innerhalb einer nachträglich von uns gesetzten angemessenen Frist zurückerhalten.

4.3 Mit der Übergabe der Auswahlware an den Kunden bzw. bei Versendung an den Beförderer geht alle Gefahr, insbesondere die des unverschuldeten Untergangs und Abhandenkommens auf den Kunden über.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, unsere Auswahlware ausreichend gegen Raub, Einbruchdiebstahl, räuberische Erpressung, Feuer und Wasserschäden zu versichern und tritt seine Ansprüche gegenüber der Versicherung aus künftigen Schadensfällen im Voraus sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ziff. 7.10 gilt entsprechend. Die Auswahl- und Kommissionsware ist durch uns bis zum Ablauf der Auswahlfrist lediglich auf Subsidiärbasis versichert.

4.5 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Kunde unsere Auswahlwaren Dritten nicht in Kommission oder zur Auswahl überlassen.

4.6 Bei Rücksendung von Auswahlen trägt der Kunde die Gefahr des unverschuldeten Untergangs und der unverschuldeten Beschädigung (siehe hierzu auch die Ausführungen in 3.1.).

 

5. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

5.1 Mängel sind unverzüglich nach Feststellung innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkennbare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.

5.2 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir dem Kunden gegenüber nur – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung oder nach seiner Wahl Wandlung begehren.

5.3 Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Mangelschäden und/oder Mangelfolgeschäden sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung und wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Nebenpflichten.

– Vorstehende Haftungsfreizeichnung greift nicht ein

1. wenn der von uns gelieferten Ware zugesicherte Eigenschaften fehlen. Für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind, kommen wir aber nur auf, wenn die Zusicherung den Kunden gerade gegen einen Mangelfolgeschaden dieser Art absichern sollte;

2. wenn einer der Fälle vorliegt, bei denen nach Ziff. 6 dieser Bedingungen gehaftet wird.

 

6. Sonstige Schadensersatzansprüche

6.1 Alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art sind – ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur – ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung, aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen sowie aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten. – Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht

1. soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsführung oder leitenden Angestellten beruht;

2. außerdem bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; hierbei haften wir aber nur auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens;

3. außerhalb des Bereichs wesentlicher Vertragspflichten auch bei grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, wir könnten uns kraft Handelsbrauchs davon freizeichnen; der Höhe nach beschränkt sich unsere Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens;

4. soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sachen verschuldensunabhängig für Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird sowie bei Fällen des anfänglichen Unvermögens oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit.

6.2 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührender – auch künftiger – Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist. Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

7.2 Wenn wir im Interesse des Kunden als Aussteller eines Umkehr- bzw. Akzeptantenwechsels eine wechselmäßige Haftung eingehen, erlöschen unsere Rechte auf Eigentumsvorbehalt erst, wenn der Kunde den Wechsel voll eingelöst oder uns von unserer wechselmäßigen Haftung völlig freigestellt hat.

7.3 Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr verkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. – Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltsware an Dritte weiterveräußert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren.

7.4 Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises einschließlich Mehrwertsteuer sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist unwiderruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange treuhänderisch für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung sowie Beantragung eines Insolvenzverfahrens. Der Kunde hat uns dann auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen. Nimmt der Kunde seine Forderung aus Weiterveräußerung unserer Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder sog. uneigentliches Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den zu seinen Gunsten festgestellten und anerkannten Saldo sowie auf einen bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses etwa bestehenden Überschuss (kausaler Schlusssaldo) im Voraus in Höhe des ihm von uns berechneten Preises unserer weiterveräußerten Ware sicherheitshalber an uns ab.

7.5
a) Der Kunde darf auf unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr be- oder verarbeiten. Be- oder Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An einer durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache erwerben wir ohne weiteres das Eigentum.Wenn unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht uns gehörender Ware verarbeitet wird, erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen mitverarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Sollte durch die Verarbeitung unser Eigentum untergehen und der Kunde Eigentümer werden, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum im Augenblick des Erwerbs durch den Kunden von diesem wieder auf uns übergeht. Falls unsere Ware zusammen mit anderer, nicht in unserem Eigentum stehender Ware verarbeitet wird und der Kunde Eigentümer der neuen Sache werden sollte, besteht bereits jetzt Einigkeit darüber, dass der Kunde uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der anderen mitverarbeiteten Ware überträgt. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum bzw. Miteigentum für uns widerruflich unentgeltlich zu verwahren. – Wird eine von uns gelieferte Sache durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so besteht darüber Einigkeit, dass auf uns das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert der Hauptsache zum Zeitpunkt der Verbindung übergeht. Unser Miteigentum wird von unserem Kunden kostenlos mit verkehrsüblicher Sorgfalt für uns verwahrt.

b) Falls unsere Vorbehaltsware nach Verarbeitung auf Kredit weiterveräußert werden sollte, tritt der Kunde seinen Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch) in Höhe unseres Fakturenwertes bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.Wurde unsere Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, wird der Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch) nur in Höhe des Fakturenwertes unserer mitverarbeiteten Ware im Voraus an uns abgetreten. – Erlangen wir kraft Gesetzes oder kraft unserer Geschäftsbedingungen bei Verbindung von uns gelieferter Sachen mit anderen Sachen Miteigentum, so tritt der Kunde für den Fall der Weiterveräußerung der miteinander verbundenen Sachen seinen Kaufpreisanspruch (oder Vergütungsanspruch) in Höhe des Wertes unserer mitverbundenen Sache gemäß unserer Faktura im Voraus an uns ab. Im Übrigen gilt für Abtretung und Einziehung jeweils Ziff. 7.4 entsprechend.

7.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberischer Erpressung, Feuer und Wasserschaden zu versichern. – Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

7.7 Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.

7.8 Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung die Ware als aus unseren Lieferungen stammend auszuweisen.

7.9 Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten sowie die Zurücknahme unserer Ware durch uns selbst gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.10 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 45 % übersteigt. Dieser Sicherungsabschlag setzt sich zusammen aus 20% Wertabschlag, 4% Feststellungskosten gem. § 171 I Insolvenzverordnung, 5% Verwertungskosten sowie gesetzliche Umsatzsteuer gem. § 171 II Insolvenzverordnung.

 

8. Rechte bei Vermögensverschlechterung – Gutschrifterteilung

8.1 Bei nach Vertragsabschluss z.B. durch Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetretener wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden sind wir – unbeschadet aller sonstigen Rechte – zu folgenden Maßnahmen befugt. Das Recht der Vorfälligkeitsstellung in Abschnitt b) steht uns ferner schon dann zu, wenn der Kunde mit mindestens 25 % seiner Gesamtverbindlichkeiten (einredefreie Hauptforderungen) länger als 6 Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.

a) Soweit wir unsere Lieferungen noch nicht erbracht haben, sind wir bezüglich dieser Verträge

zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine ausreichende Sicherheit geleistet oder seine Gegenleistung nicht erbracht hat.

b) Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen einschließlich solcher, für die Wechsel oder Schecks hingegeben wurden, mit sofortiger Wirkung fällig stellen.

8.2 Bei endgültigen Warenrücknahmen wegen Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenz des Kunden erfolgt Gutschrift. Hierbei behalten wir uns Abschläge vor entsprechend

a) dem äußeren Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe (z.B. wegen Kosten gegebenenfalls erforderlicher Auffrischungsarbeiten; wenn Neuetikettierungskosten bei vom Kunden entfernten oder während der Lagerzeit beschädigten und unansehnlich gewordenen Originaletiketten);

b) einer in der Zeit zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretenen Wertminderung infolge modischer Überalterung oder technischer Weiterentwicklung;

c) einem im Vergleich zum Rechnungstag gesunkenen Edelmetallkurs. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem die Vorbehaltsware wieder in unseren Besitz gelangt.

Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Abschlag nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang berechtigt ist.

 

9. Urheberschutz

Unsere Entwürfe, Muster, Modelle und dergl. gelten als unser geistiges Eigentum und dürfen vom Kunden, auch wenn hierfür keine besonderen Schutzrechte bestehen, weder nachgeahmt, noch in anderer Weise zur Nachbildung verwendet werden. Jeder schuldhafte Verstoß hiergegen macht den Käufer schadenersatzpflichtig.

 

10. Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb

11.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich unser Geschäftssitz.

11.2 Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, bei kaufmännischen Kunden für beide Teile unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Die Wahlgerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber kaufmännischen Kunden mit Sitz im Ausland.

11.3 Abnehmer aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb ab dem 01.01.1993 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht.

1. aufgrund von Steuervergehen des Schuldners selbst

2. aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Kunden über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse (z.B. hinsichtlich der „Erwerbsschwelle” oder Angabe falscher Identifikationsnummer).

11.4 Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.